EV-Steuervorteile und -Anreize
Steuern sind notwendig, aber nicht jeder beschäftigt sich gerne mit ihren Vorschriften. Auf dieser Seite haben wir Ihnen deshalb die steuerlichen Vorteile der E-Mobilität zusammengefasst. Erfahren Sie hier die wichtigsten Fakten zu steuerlichen Befreiungen, Vorsteuerabzug, Sachbezug und e-Prämie.
Steuerliche BefreiungenÂ
Ein großer Vorteil von E-Autos, ist der Entfall der Normverbrauchsabgabe (NoVa) bei Neuanmeldung. Aber auch die jährlich zu zahlende motorbezogene Versicherungssteuer fällt bei einem elektrisch betriebenen Fahrzeug weg.
Vorsteuerabzug
Abhängig vom Bruttolistenpreis (exkl. Sonderausstattung) eines Elektroautos besteht beim Kauf die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Bis zu einem Betrag von maximal 40.000€ ist dieser komplett möglich. Liegt der Bruttolistenpreis zwischen 40.000-80.000€ ist nur jener Betrag zu besteuern, der über der Freibetragsgrenze von 40.000€ liegt.
Ist der Bruttolistenpreis höher als 80.000€ ist kein Vorsteuerabzug mehr möglich.
Sachbezug
Darf ein Dienstwagen auch für den privaten Gebrauch genutzt werden, fällt bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor, abhängig vom CO2-Ausstoß, ein monatlicher Pauschalbetrag zwischen 1,5 – 2 % des Bruttolistenpreises an. Bei reinen Elektrofahrzeugen entfällt dieser Betrag vollständig.
Wird das Fahrzeug zuhause geladen und die Ladekosten vom Arbeitgeber rückvergütet, ist diese Rückvergütung bis zu einem jährlich festgelegten Betrag ebenfalls sachbezugsbefreit. Für das Jahr 2024 beträgt dieser 0,33182€/kWh.
Steuerfreies Laden
Bei elektrischen Firmenfahrzeugen ist das Laden an öffentlichen Ladestationen steuerfrei, sofern diese Kosten vom Arbeitgeber getragen werden.
ePrämie
Wenn das E-Fahrzeug hauptsächlich an einer nicht-öffentlichen Ladestation und mit erneuerbarer Energie geladen wird, ist es möglich eine sogenannte „ePrämie“ zu beantragen. Der genaue Auszahlungsbetrag hängt hier allerdings von der Nachfrage ab und kann stark variieren.