Motorbezogene Versicherungssteuer kommt für E-Autos

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Waren Elektroautos bisher von der Motorbezogenen Versicherungssteuer ausgenommen, so wird diese für neue und bestehende Fahrzeuge ab 1.April 2025 ebenfalls fällig. Wir geben einen Überblick.
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Besitzer:innen von E-Autos profitierten bisher von einer Befreiung der motorbezogenen Versicherungssteuer. Eines der „Goodies“, um die Verbreitung der E-Mobilität in Österreich voranzutreiben. Aufgrund der notwendigen Sparmaßnahmen fällt dieser Vorteil aber nun dem Rotstift zum Opfer. Das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz wurde letzte Woche vom Bundesrat als letzte Instanz bestätigt und ist somit in Kraft getreten. Die Aufhebung der Steuerbefreiung gilt ab 1. April 2025 für neue und bestehende E-Autos. Die Versicherungen werden die Steuer im Laufe des Jahres nacherheben und müssen diese bis spätestens 17. Dezember 2025 an den Staat abführen.

Durchschnittlich rund 500 Euro Mehrkosten im Jahr

Für die Berechnung des Steuersatzes bei E-Autos wird die Motorleistung und, mangels CO2-Ausstoß, das Eigengewicht berücksichtigt. Konkret errechnet sich die Steuer folgendermaßen:

Motorleistung (kW)

Gewichtskomponente

Die gesamte Steuerlast errechnet sich durch die Addition von Motorbelastung und Gewicht. Der ÖAMTC geht davon aus, dass die Steuer für die Mehrheit der E-Pkw bei unter 500 Euro pro Jahr liegen wird, wobei die Bandbreite aufgrund der unterschiedlichen eingetragenen Leistungen und Eigengewichte von rund 70 bis über 2.000 Euro pro Jahr reichen dürfte. Wie groß dieser Unterschied sein kann, zeigen wir Ihnen nachfolgend anhand häufig nachgefragter E-Fahrzeuge.

Marke, ModellØ MVST/Jahr1
Audi Q6 e-tron696 Euro
BMW iX1524 Euro
BYD Seal 800 Euro
CUPRA Born377 Euro
Mercedes EQB661 Euro
Polestar 2776 Euro
Skoda Enyaq 480 Euro
Tesla Model Y1.022 Euro
Volvo EX40914 Euro
VW ID.4495 Euro

1Bei den angegebenen Steuerbeträgen handelt es sich um Mittelwerte aller jeweils verfügbaren Varianten gem. Angaben der Hersteller

Änderungen auch bei Plug-in-Hybriden

Zwar ändert sich die bestehende Berechnungslogik nicht, es wird aber der Abzugsbetrag von den gewichtet kombinierten CO2-Emissionen (g/km) reduziert, um eine durchschnittliche steuerliche Gleichstellung mit den reinelektrischen PKW sicherzustellen. Der Abzugswert wird in den nächsten drei Jahren schrittweise erhöht und ab 2028 wieder jährlich gesenkt. Details dazu in der nachfolgenden Tabelle.

Jahr der EZ2025202620272028 2029 2030 2031 2032
 kW-Abzugswert60 59 58 57 56 55 54 53 
CO2-Abzugswert12 24 24 36 35 34 33 32 

Die Änderung gilt ebenfalls für neue und bestehende Fahrzeuge, die nach dem 30. September 2020 erstzugelassen wurden.

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Veröffentlicht am 21. März 2025

21. März 2025
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